Zur Vermeidung von Zahlungsunfähigkeit infolge des Coronavirus federt der Kanton Schaffhausen den Liquiditätsbedarf von Betrieben mit Sitz oder Arbeitsstätten im Kanton Schaffhausen ab. Betrieben, deren Liquiditätsbedarf nicht durch Massnahmen des Bundes abgedeckt werden, kann der Kanton Schaffhausen Härtefallbeiträge ausrichten.
Die Unterstützung des Kantons Schaffhausen ist subsidiär. Zuerst sind alle Massnahmen und Soforthilfen des Bundes vollumfänglich auszuschöpfen sowie entsprechende betriebliche Vorkehrungen zur Schonung der Liquidität zu treffen.
Bei Fragen zum Thema Kurzarbeit wenden Sie sich bevorzugt per E-Mail (kast@sh.ch) an das Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen.
Die Auszahlung der neuen Entschädigung für den Erwerbsausfall wegen der Coronakrise läuft über die AHV-Ausgleichskassen. Informationen finden Sie hier.
Erleiden Unternehmen, Selbständigerwerbende oder Einrichtungen des Privatrechts aufgrund der Coronavirus-Krise Ertragsausfälle und können diese durch Massnahmen des Bundes oder andere Massnahmen des Kantons Schaffhausen nicht oder im Vergleich zu den anderen Unternehmen nur erheblich geringer abgefedert werden, soll dieser Nachteil durch Härtefallentschädigungen ausgeglichen werden. Berechtigt sind nur Betriebe mit Sitz oder Arbeitsstätten im Kanton Schaffhausen.
Nach Prüfung des Antrags durch das Volkswirtschaftsdepartement und Genehmigung durch den Regierungsrat wird die Corona-Härtefallentschädigung vom Kanton Schaffhausen komplett ausbezahlt. Die Abwicklung mit dem Bundesanteil übernimmt der Kanton Schaffhausen.
Die Corona-Härtefallentschädigung greift subsidiär. Zuerst sind alle Massnahmen und Soforthilfen des Bundes sowie des Kantons vollumfänglich auszuschöpfen sowie entsprechende betriebliche Vorkehrungen zur Schonung der Liquidität zu treffen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Corona-Härtefallentschädigung.
Kontaktieren Sie bei Fragen zur Anspruchsberechtigung und zum Vorgehen telefonisch die Wirtschaftsförderung +41 52 674 03 03 oder per Mail coronahilfe@standort.sh.ch
Wir beraten Sie individuell und unterstützen Sie bei der Antragsstellung (Zwingend nötige Dokumente für die Beratung: Jahresrechnung, Finanzplan, Kurzarbeit/EO Belege, Covid19-Belege).
Reichen Sie den Antrag beim Volkswirtschaftdepartement des Kantons Schaffhausen ein.
Die Vollständigkeit des Antrages sowie die Anspruchsberechtigung werden vom Volkswirtschaftsdepartement in Rücksprache mit den anderen Departementen geprüft.
Nach Prüfung des Antrags durch das Volkswirtschaftsdepartement und Genehmigung durch den Regierungsrat wird die Corona-Härtefallentschädigung vom Kanton Schaffhausen ausbezahlt.